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Sachwalterschaft: Beratung und Information

Sachwalterschaft - Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter

Die Sachwalterin oder der Sachwalter unterstützt Personen, welche aufgrund einer Krankheit bzw. einer physischen oder psychischen Behinderung, auch nur vorübergehend, nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst wahrzunehmen (z.B. Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen, mit Abhängigkeitserkrankungen, an Alzheimer erkrankte Personen usw.).

Die Sachwalterin oder der Sachwalter ersetzt oder unterstützt die Person nur bei Tätigkeiten, welche die Person nicht selbständig durchführen kann.

Die Vormundschaftsrichterin oder der Vormundschaftsrichter ernennt die Sachwalterin oder den Sachwalter und entscheidet über die Aufgaben, die sie oder er auszuführen hat.

Bei der Auswahl der Sachwalterin oder des Sachwalters berücksichtigt die Vormundschaftsrichterin oder der Vormundschaftsrichter die Interessen des Begünstigten.

Die Vormundschaftsrichterin oder der Vormundschaftsrichter ernennt vorrangig eine Person aus dem engsten Familienkreis zur Sachwalterin oder zum Sachwalter und, wenn dies nicht möglich oder im Interesse der oder des Begünstigten nicht erwünscht ist, in einigen Fällen einen Experten (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Buchhalterinnen und Buchhalter) oder eine ehrenamtliche Sachwalterin oder einen ehrenamtlichen Sachwalter, die oder der nicht in Verbindung mit der Familie steht.

Die Abteilung Soziales gewährt dem Verein für Sachwalterschaft (externer Link) einen finanziellen Beitrag, damit er auf Landesebene allen Interessierten eine kostenlose Erstberatung (externer Link) zur Sachwalterschaft und zum Ernennungsverfahren einer Sachwalterin oder eines Sachwalters anbieten kann.

Die Autonome Provinz Bozen erstellt und verwaltet, gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, „Förderung der Sachwalterschaft“, das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalterinnen und Sachwalter. Das Verzeichnis besteht aus einer Liste von natürlichen Personen, die sich bereit erklärt haben, ehrenamtlich auf dem Landesgebiet das Amt als Sachwalterin oder Sachwalter zugunsten von Personen zu übernehmen, die nicht der eigenen Familiengemeinschaft angehören.