Beratungen und Ausnahmegenehmigungen
Beratungen
Das Amt für Menschen mit Behinderungen bietet Beratungen zum Abbau der architektonischen Hindernisse an für:
- öffentliche Körperschaften
- im Bauwesen tätige Freiberufer
- Privateigentümerinnen und Privateigentümer von Bauten und Anlagen, die den technischen Vorschriften zum Abbau der architektonischen Hindernisse unterliegen
Der Nachweis zum Abbau der architektonischen Barrieren ist zu erbringen bei:
- Neubauten
- Umbau und Erweiterung
- Änderung der Zweckbestimmung
Der Gemeinde oder der Dienststelle für die Ausstellung der Baugenehmigung oder der urbanistischen Konformitätserklärung sind für den Nachweis zum Abbau der architektonischen Hindernisse folgende technische Unterlagen vorzulegen:
- Grafischer Nachweis der Maßnahmen in Bezug auf die Benutzbarkeit und die Adaptierbarkeit
- Technischer Bericht
- Anlage A oder Anlage B (bei ZeMeT der Bezugsfertigkeit) laut Beschluss der LR vom 04.02.2020, Nr. 71
Gutachten zu Abweichung
Wenn bei einem Umbau die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden können, kann die Gemeinde oder die Dienststelle für die Ausstellung der Baugenehmigung oder der urbanistischen Konformitätserklärung Abweichungen genehmigen. Hierfür muss die Gemeinde oder die Dienststelle für die Ausstellung der Baugenehmigung oder der urbanistischen Konformitätserklärung ein bindendes Gutachten beim Amt für Menschen mit Behinderungen einholen.
Abweichungen sind zulässig bei
- technischer Unmöglichkeit
- urbanistischer Unmöglichkeit
- Schutz aufgrund künstlerischen oder geschichtlichen Werts
Es muss wie folgt angesucht werden:
- Der Projektant legt dem Bauamt der Gemeinde oder der Dienststelle den Nachweis vor, warum eine Abweichung notwendig ist. Aufgrund des Schutzes des künstlerischen oder geschichtlichen Werts ist das Gutachten des Landesdenkmalamtes beizulegen, aus welchem die Unmöglichkeit hervorgeht.
- Das Bauamt der Gemeinde oder die Dienststelle überprüft die eingereichten Unterlagen zur Anfrage um Abweichung.
- Das Bauamt der Gemeinde oder die Dienststelle schickt die vollständigen Projektunterlagen samt Anfrage um Abweichung an das Amt für Menschen mit Behinderungen weiter.
- Das Amt für Menschen mit Behinderungen erstellt ein bindendes Gutachten.
- Die Gemeinde oder der Dienststelle genehmigt die Abweichung aufgrund eines positiven Gutachtens des Amtes für Menschen mit Behinderungen.
Folgende Unterlagen sind für die Anfrage notwendig:
- Grafische Unterlagen: Bestandsplan, Projektplan 8rot-gelb-Pläne), Endstand
- Technischer Bericht mit Angabe der Gesetzesartikel für welche um Abweichung angesucht wird
- Nachweis/Begründung der Abweichung